AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER HERZHOFF GMBH C/O ISENHOFF KREATIVAGENTUR – STAND: 30.01.2024 – für die Erbringung von Agenturleistungen bzw. Umsetzung von Projekten
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Herzhoff GmbH c/o Isenhoff Kreativagentur und ist Bestandteil jedes Vertrages mit der Herzhoff GmbH. Die Begriffe „Auftrag bzw. Projekt, Agentur und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. “Auftrag bzw. Projekt“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
2. Verkauf, Lieferungen und Leistung erfolgen nur zu den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende AGBs der nationalen oder internationalen Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil.
3. Mit der Auftragserteilung an die Herzhoff GmbH erkennt der Kunde diese AGBs für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Die Angebote von der Herzhoff GmbH c/o Isenhoff Kreativagentur sind freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung erfolgt in schriftlicher Form per E-Mail mit dem unterschriebenen Angebot. Nach Auftragsbestätigung und mit Beginn der Arbeit wird die Leistungserbringung über eine Projektmanagementsoftware erfasst. Die Leistungserbringung wird im Rahmen des Budgets jeweils nach Leistung in der zweiten Monatshälfte abgerechnet.
II. TERMINE, LIEFERFRISTEN
1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
2. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Testversionen und Demos etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Auftraggebers bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
3. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
III. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG
1.Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus dem Leistungsportfolio der Agentur. Sofern für eine Leistung keine Vergütung bestimmt ist, gelten die zum Zeitpunkt der Vergabe eines Projektes gültigen Preislisten der Agentur. Entsteht der Agentur ein Mehraufwand, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen zu den zum Zeitpunkt der Vergabe eines Projektes gültigen Preislisten der Agentur berechnet.
2. Sofern Arbeiten von der Agentur infolge von unrichtigen, nachträglich berichtigten oder nicht vollständiger Angaben vom Auftraggeber ganz oder in Teilen wiederholt werden müssen oder zu Verzögerungen des Projektes führen, trägt der Auftraggeber den Schaden , falls er diesen zu vertreten hat.
3. Die Agentur behält sich vor die ihr obligenden Leistungen auch von Subunternehmen erstellen zu lassen. Nur wenn in der Person eines Subunternehmers ein wichtiger Grund besteht, kann der Auftraggeber einen solchen Subunternehmer ablehnen.
4. Wird ein Projekt, das gegenüber der Agentur freigegeben ist, vorzeitig vom Auftraggeber gekündigt, gilt bezüglich der Vergütung zwischen Agentur und Auftraggeber §649 BGB.
5. Nur wenn ausdrücklich Bestandteil des Projektes, wird die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) von der Agentur durchgeführt. Wird diese Leistung Bestandteil eines Projektes, so trägt der Auftraggeber die hieraus enstehenden Kosten und Gebühren der Agentur und etwaiger Dritter (Anwalt, Behörden, u.a.) zu den im Markt üblichen Konditionen, sofern zwischen Auftraggeber und Agentur nichts anderes vereinbart wird.
6. Die Agentur verpflichtet sich ausdrücklich nicht, die im Projekt enthaltenen und vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachausgaben über Leistungen und Produkte des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
7. Die der Agentur obliegenden Leistungen sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn diese nichteintragungs- oder schutzfähig sind (beispielsweise Patente, Marken, Urheberschutz), und dies nur, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihre Leistungen zum Gegenstand von solchen Schutzrechtsanmeldungen zu bringen.
IV. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG (VERGABE, KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER WERBEMITTELHERSTELLUNG)
1. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
2. Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller.
3. Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer IV. 1 und 2 erhält die Agentur ein Agenturhonorar in Höhe von 15% auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller.
V. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG
1. Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 500,– sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.
2. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Seiten der Agentur haftet diese nach gesetzlichen Vorschriften. Die Agentur behält sich vor, die Haftung für Mängelgewährleitsungsansprüche auf 12 Monate ab Auslieferung zu begrenzen.
3. Bei bestehen einer leichten Fahrlässigkeit haftet die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungshilfen nur in solchen Fällen, in denen die wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder der Fall des Verzugs oder Unmöglichkeit vorliegt.
4. Im Falle einer Haftung aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf Seiten der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungshilfen wegen einer Pflichtverletzung und aus nicht erlaubter Handlung und des Weiteren für solche Ansprüche auf Ersatz nicht erbrachter Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
5. Die verkürzte Gewährleitungspflicht und vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten im Falle zugesicherter Eigenschaften, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, im Falle von Arglist, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsrecht.
Bei Druck- oder Übermittlungsfehlern (bspw. Farbabweichungen) sowie unverschuldeter Irrtümer, welche der Agentur das Recht zur Anfechtung geben, kann der Auftraggeber in solchen Fällen als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
VI. ABNAHME / VERTRAGSRÜCKTRITT
1. Sofern die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, d.h. ein bestimmtes individulisierbares Werk (beispielsweise ein Entwurf), so ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Wird die Abnahme nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert, sofern das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen entspricht, so gilt diese als erfolgt. Die Abnahme erfolgt schriftlich per Freigabevermerk oder E-Mail Bestätigung. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelung nicht und sind von beiden Seiten rechtzeitig mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen anzukündigen. Das Arbeitsergebnis wird durch die Agentur in angemessener Frist erneut zur Abnahme vorgelegt, sofern es Abweichungen zu beseitigen gibt. Spätestens mit der Zahlung oder Nutzung gilt die Abnahme als erfolgt.
2. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder nimmt er die fertiggestellten Produkte oder Webseiten nicht an, so gerät er in Abnahmeverzug. Im Falle des Abnahmeverzuges ist die Agentur berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder ersatzweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz kann die Agentur 80% des dem Auftrag zugrunde liegenden Angebotspreises gegenüber dem Kunden einfordern. Bei Nichtzahlung von Webaufträgen behält sich die Herzhoff GmbH c/o Isenhoff Kreativagentur vor, bereitgestellte Webseiten im Internet zu deaktivieren.
VII. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Für die angebotenen Leistungen wird eine Staffelzahlung vereinbart, die nach Erfüllung der einzelnen Positionen vom Auftraggeber zu leisten ist. Die Abrechnung erfolgt auf monatlicher Basis nach erbrachter Leistung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
2. Die Zahlung erfolgt bis spätestens zum genannten Zahlungsziel (in der Regel 7 Tage) ohne Abzug sofern keine anderen Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden.
3. Alle Preise entsprechen Nettopreisen und verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, auch im Falle der Nacherhebung.
4. Gegen Vergütungsforderungen darf der Auftraggeber nur im Falle von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen. Ebenfalls kann der Auftraggeber ein Rückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn dies unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
VIII. AUFWENDUNGEN
1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite entstehen.
2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet: – Fremdkosten: nach Belegen,– Stundenaufwand: siehe aktuelle Preisliste, Reisekosten im eigenen Pkw: 0,50 Euro/km zzgl. der aktuellen Mehrwertsteuer.
3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
IX. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
1. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten fertigen Werbemitteln und produzierten fertigen Foto- und Filmaufnahmen sofern in der Leistungsbeschreibung keine abweichende Regelung beschrieben ist – offene Grafik-, Foto- und Filmdaten sind nicht Bestandteil und verbleiben im Besitz der Agentur – sofern offene Daten mit erworben werden sollen, wird ein einmaliges Honorar in Höhe des ursprünglichen Honorars zur Produktion / Entwicklung des jeweiligen Werkes erhoben. Nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Agentur ist eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel, Foto- oder Filmaufnahmen zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
2. Sofern zur Umsetzung bzw. Erstellung von Arbeitsergebnissen der Agentur Verwertungs- oder Nutzungsrechte (z.B. Foto-, Film, Urheber, GEMA-Rechte) oder die Zustimmungen Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) notwendig sind, wird die Agentur Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und Rechnung des Auftraggebers einholen. Grundsätzlich erfolgt dies nur im dafür vorgesehenen zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen erforderlichen Rahmen, sofern nicht ausdrücklich und abweichend in Textform vereinbart. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bezüglich den von der Agentur zur Verfügung gestellten Daten das Copyright sowie Rechte Dritter zu beachten und er muss über die Genehmigung für die Veröffentlichung und / oder Veränderung dieser Daten verfügen.
4. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung online wie offline nutzen.
5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
X. ENTWICKLUNG VON WEBSITEN
1. Die Erstellung von Websiten erfolgt durch die Herzhoff GmbH c/o Isenhoff Kreativagentur nach vorausgegangenem, schriftlichen Angebot. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Erhalt der Zahlung und Übergabe der Seiten an den Kunden übernimmt die Agentur keine Garantie für Fehler, die durch Eingriffe des Kunden oder durch Einwirkung Dritter entstehen. Der Kunde hat sich bei Übergabe des Webauftritts davon zu überzeugen, dass die von der Agentur gefertigen Seiten unter den zuvor festgelegten Testbedingungen funktionieren. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Daten und dafür, dass die Leistung einem vom Kunden verfolgten bestimmten Zweck genügt. Eine Frist für die Fertigstellung muss zuvor schriftlich vereinbart und die benötigten Daten vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht oder nur bedingt der Fall, verögert sich die Fertigstellung um einen angemessenen Zeitrahmen. Die Agentuur haftet nicht für Verluste , die dem Kunden durch eine eventuelle Verzögerung bei der Erfüllung des Auftrages entstehen. Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen hat die Agentur eine Verzögerung der Leistungserbringung aufgrund von höherer Gewalt und aufgrunf von Ereignissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machn, nicht zu vertreten. Ein angemessener Zeitrahmen zur Fertigstellung ist auch hier zu setzen.
2. Mit der Entwicklung einer neuen Website wird ein sogenanntes Screendesign entworfen. Das Screendesign erfüllt den Zweck, dem Kunden noch vor der technischen Entwicklung ein möglichst realitisches Abbild der späteren Website zu geben. Erst mit schriftlicher Bestätigung des Screendesigns startet die Entwicklung in einer Testumgebung. Der Auftraggeber wird in regelmäßigen Abständen oder zu festgelegten Projektmeilensteinen über den aktuellen Stand der Website informiert.
3. Die Agentur garantiert nicht die Verfügbarkeit bestimmter Domainnamen und schließt eine Haftung für die zeitweise Nichterreichbarkeit von gehosteten Domains aus.
4. Die Agentur gewährleistet die korrekte Darstellung von Webinhalten ausschließlich bei Bereitstellung auf ihren eigenen Servern bzw. den Servern ihrer Partnerfirma. Eine Garantie für eine fehlerfreie Darstellung von Inhalten bei von Kunden eigens angemieteten Serverplätzen wird von die Herzhoff GmbH c/o Isenhoff Kreativagentur nicht übernommen.
XI. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ
Die an die Agentur übergebenen Informationen gelten als vertraulich. Soweit sich die Agentur Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist die Agentur dazu berechtigt, die Kundendaten dem Dritten offenzulegen, wenn dies für die Vertragszwecke erforderlich ist.
XII. BESPRECHUNGSBERICHTE
Die Auftragnehmer übergibt innerhalb von drei Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Auftraggeber Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.
XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Sofern einzelne Bedingungen unwirksam sind betrifft dies die übrigen nicht. Wird eine Bedingung beantstandet, so ist die durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Agentur und Auftraggeber ist Sitz der Agentur.
3. Unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
4. Die Agentur behält sich das Recht vor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu jeder Zeit anzupassen oder zu verändern. Wird nicht innerhalb von zwei Wochen ab Versandzeitpunkt Einspruch eingelegt so gelten diese als akzeptiert.
Hello. Let’s talk.
Andreas Dusch
Koordination & Sales
